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Wahlplakate an Kreiseln und Kreuzungen sind verboten – und trotzdem weit verbreitet
Wahlplakat als Verkehrsgefährdung?


 

Brig / Visp / Laut kantonalen Richtlinien sind an Kreiseln und Kreuzungen keine Wahlplakate erlaubt. Platziert werden diese trotzdem, wie eine aufmerksame Rundfahrt durch Brig-Glis und Visp zeigt.

Von German Escher

Jede Wahl ist ein Risiko: Diesen Satz bringen derzeit auch Spitzenexponenten verschiedenster Parteicouleur gerne über die Lippen. Eine Feststellung, die aber nicht bloss auf Kandidaten, sondern ebenso auf das gemeine Wahlvolk zutreffen könnte.

Klares Verbot
Zum Schutz der Wähler, Fussgänger und Automobilisten hat der Kanton im Vorfeld des Wahlkampfes nämlich klare Richtlinien publiziert. In der Bekanntmachung der Kantonalen Kommission für Strassensignalisation im Amtsblatt vom 12. November 2004 über das „Anbringen von Wahlplakaten anlässlich der Wahlkampagne für die Gemeinderatswahlen“ heisst es ausdrücklich: Plakate dürfen nur innerorts und in einer Entfernung von mehr als 30 Metern von Kreuzungen und Kreiseln angebracht werden.“

Erwin Imhof, technischer Inspektor der Signalisationskommission, bestätigt das Verbot gegenüber der RZ: „Solche Wahlplakate sind ein Problem.“ Ähnlich tönt es hinter vorgehaltener Hand auch bei der Polizei. Doch diese ist machtlos.

Plakatgesellschaft: Bewilligung da
„Unser Plakatwände sind von der Stadtgemeinde im Rahmen eines Gesamtkonzepts bewilligt worden“, hält dazu Tony Tscherry, Geschäftsführer der Allgemeinen Plakatgesellschaft (APG) im Oberwallis, fest. Othmar Casutt, Mediensprecher der APG, betont gegenüber der RZ, dass sämtliche Plakatstellen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens von den Behörden auf die Verkehrssicherheit hin geprüft worden sind. Und letztlich spiele es wohl keine Rolle, ob Mode- oder Wahlwerbung gemacht werde. Das mag zutreffen. Aber ganz glücklich sind die Behörden trotzdem nicht. „Wir würden heute wohl eine negative Vormeinung abgegeben“, gesteht der technische Inspektor der Strassensignalisationskommission. Wie das Verfahren damals genau abgelaufen sei, wisse er nicht. Bewilligungsbehörde sei letztlich die Gemeinde oder der Kanton. Die Bewilligung sei nach dem Unwetter 1993 auf positive Vormeinung der Gemeinde vom Kanton erteilt worden, heisst es dazu auf dem Bauamt der Stadtgemeinde, wo man heute allerdings die Angelegenheit auch mit kritischerem Auge beurteilt.

Nur für mobile Werbeflächen?
Die Publikation der kantonalen Kommission für Strassensignalisa-tion gilt laut APG-Einschätzung lediglich für temporäre Wahlständer und provisorische Werbewände. Träfe diese Interpretation zu, bliebe die Frage im Raum, ob die privat aufgestellte Wahlwerbung die Auto-mobilisten stärker ablenkt als die APG-Plakate am Kreiselrand. Wohl kaum. Gemäss Signalisationsverordnung sind Strassenreklamen im Bereich von unübersichtlichen Kurven, Kuppen und Engpässen unzulässig. Dazu gehören nach Meinung der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) auch Kreisel.

bfu für striktere Werbepraxis
Diese Gesetzesbestimmung soll jetzt revidiert und gelockert werden. In ihrer Vernehmlassungsantwort spricht sich die bfu laut Mediensprecher Rolf Moning gegen die vorgeschlagene Neuregelung aus: „Strassenreklamen für Fremdwerbung sollten künftig verboten, Bewilligungen für Eigenreklamen restriktive gehandhabt werden.“ Der Verkehr und die Komplexität des Verkehrsgeschehens habe zugenommen und werde weiter zunehmen, weshalb dem Aspekt der Aufmerksamkeit respektive der Ablenkung noch grössere Beachtung zu schenken sei. „Zudem sind Strassenreklamen auch feste Hindernisse am Strassenrand, welche die Unfallfolgen negativ beeinflussen.“

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