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Brig / Visp / Laut kantonalen Richtlinien
sind an Kreiseln und Kreuzungen keine Wahlplakate erlaubt. Platziert werden
diese trotzdem, wie eine aufmerksame Rundfahrt durch Brig-Glis und Visp
zeigt.
Von German Escher
Jede Wahl ist ein Risiko: Diesen Satz bringen derzeit
auch Spitzenexponenten verschiedenster Parteicouleur gerne über die
Lippen. Eine Feststellung, die aber nicht bloss auf Kandidaten, sondern
ebenso auf das gemeine Wahlvolk zutreffen könnte.
Klares Verbot
Zum Schutz der Wähler, Fussgänger und Automobilisten hat
der Kanton im Vorfeld des Wahlkampfes nämlich klare Richtlinien publiziert.
In der Bekanntmachung der Kantonalen Kommission für Strassensignalisation
im Amtsblatt vom 12. November 2004 über das Anbringen von Wahlplakaten
anlässlich der Wahlkampagne für die Gemeinderatswahlen
heisst es ausdrücklich: Plakate dürfen nur innerorts und in
einer Entfernung von mehr als 30 Metern von Kreuzungen und Kreiseln angebracht
werden.
Erwin Imhof, technischer Inspektor der Signalisationskommission,
bestätigt das Verbot gegenüber der RZ: Solche Wahlplakate
sind ein Problem. Ähnlich tönt es hinter vorgehaltener
Hand auch bei der Polizei. Doch diese ist machtlos.
Plakatgesellschaft: Bewilligung da
Unser Plakatwände sind von der Stadtgemeinde im Rahmen
eines Gesamtkonzepts bewilligt worden, hält dazu Tony Tscherry,
Geschäftsführer der Allgemeinen Plakatgesellschaft (APG) im
Oberwallis, fest. Othmar Casutt, Mediensprecher der APG, betont gegenüber
der RZ, dass sämtliche Plakatstellen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens
von den Behörden auf die Verkehrssicherheit hin geprüft worden
sind. Und letztlich spiele es wohl keine Rolle, ob Mode- oder Wahlwerbung
gemacht werde. Das mag zutreffen. Aber ganz glücklich sind die Behörden
trotzdem nicht. Wir würden heute wohl eine negative Vormeinung
abgegeben, gesteht der technische Inspektor der Strassensignalisationskommission.
Wie das Verfahren damals genau abgelaufen sei, wisse er nicht. Bewilligungsbehörde
sei letztlich die Gemeinde oder der Kanton. Die Bewilligung sei nach dem
Unwetter 1993 auf positive Vormeinung der Gemeinde vom Kanton erteilt
worden, heisst es dazu auf dem Bauamt der Stadtgemeinde, wo man heute
allerdings die Angelegenheit auch mit kritischerem Auge beurteilt.
Nur für mobile Werbeflächen?
Die Publikation der kantonalen Kommission für Strassensignalisa-tion
gilt laut APG-Einschätzung lediglich für temporäre Wahlständer
und provisorische Werbewände. Träfe diese Interpretation zu,
bliebe die Frage im Raum, ob die privat aufgestellte Wahlwerbung die Auto-mobilisten
stärker ablenkt als die APG-Plakate am Kreiselrand. Wohl kaum. Gemäss
Signalisationsverordnung sind Strassenreklamen im Bereich von unübersichtlichen
Kurven, Kuppen und Engpässen unzulässig. Dazu gehören nach
Meinung der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) auch Kreisel.
bfu für striktere Werbepraxis
Diese Gesetzesbestimmung soll jetzt revidiert und gelockert werden.
In ihrer Vernehmlassungsantwort spricht sich die bfu laut Mediensprecher
Rolf Moning gegen die vorgeschlagene Neuregelung aus: Strassenreklamen
für Fremdwerbung sollten künftig verboten, Bewilligungen für
Eigenreklamen restriktive gehandhabt werden. Der Verkehr und die
Komplexität des Verkehrsgeschehens habe zugenommen und werde weiter
zunehmen, weshalb dem Aspekt der Aufmerksamkeit respektive der Ablenkung
noch grössere Beachtung zu schenken sei. Zudem sind Strassenreklamen
auch feste Hindernisse am Strassenrand, welche die Unfallfolgen negativ
beeinflussen.
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