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Heute vor 35 Jahren wurden dreissig Menschen durch die Bächital-Lawine in den Tod gerissen
Die Lawinenkatastrophe von Reckingen


 

Reckingen / Heute vor 35 Jahren, am 24. Februar 1970, ereignete sich in Reckingen ein schreckliches Lawinenunglück. Die Bächital-Lawine riss 30 Menschen in den Tod. Darunter befanden sich 11 Zivilpersonen und 19 Wehrmänner der Fliegerabwehrtruppen.

Von Walter Bellwald

Das Unglück ereignete sich kurz nach fünf Uhr früh. Die Lawine überraschte die Menschen im Schlaf und verschüttete insgesamt 48 Personen. 19 von ihnen konnten lebend aus den Schneemassen befreit werden. Eine der lebend geretteten Personen starb später im Spital.

Dramatische Minuten
Der damalige Kommandant des Flab-Schiessplatzes Reckingen, Oberst im Generalstab Hermann Schild, beschreibt in seinem Bericht die Einzelheiten der Katastrophe: „Ich habe im zweiten Stock der Bäckerei gewohnt und wurde um 5.05 Uhr von einem orkanartigen Sturm aus dem Schlaf gerissen. Ein kalter Windstoss durch die Wohnung, spürbarer Schneestaub und das erdbebenartige Erzittern des Hauses waren Anzeichen genug um zu erkennen, dass eine Lawine niedergeht. Kein elektrisches Licht mehr, nur noch fahle Helligkeit durch den Vollmond über der dichten Wolkendecke gestattete zirka zehn Sekunden später den Blick durch ein nach Westen gerichtetes Fenster. Eindeutig war zu erkennen, dass das dreissig Meter entfernte Nachbarhaus Carlen und die in zirka achtzig Meter westlich davon gelegenen Häuser, darunter die Offizierskaserne, nicht mehr standen. Der Schneestaub senkte sich und Totenstille trat ein, unterbrochen von Hilfeschreien aus der näheren und ferneren Umgebung.“

Grossalarm ausgelöst
Sofort machte sich Hermann Schild auf den Weg, um zu helfen: „Bei meinem Eintreffen nach Überquerung des Lawinenzuges um 5.20 Uhr im Hotel Blinnenhorn waren die Schiessplatzwache und die ersten Zivilpersonen bereits daran, Verschütteten aus der Bedrängnis zu helfen. Die Truppe im Lager wurde alarmiert und telefonisch über Nummer 17 der Grossalarm im Wallis augelöst, sowie das EMD über das Notruftelefon von der Katastrophe in Kenntnis gesetzt. Im beissenden Schneetreiben gelang es schliesslich unter Mithilfe rettungskundlicher Zivilpersonen, bis zum Tagesanbruch um 6.30 Uhr 19 Menschen lebend zu bergen.“

Grossangelegte Suchaktion
Mit der Nachricht über die Lawinenkatastrophe in Reckingen setzte die grösste Lawinenrettungsaktion ein, die je in den Schweizer Alpen stattgefunden hatte. Neben vielen zivilen Rettungskräften standen auch militärische Hilfskräfte im Einsatz, um den Verschütteten zu helfen. Trotz der grossangelegten Suchaktion dauerte es vier Tage, bis das letzte Opfer geborgen werden konnte. Auch der angerichtete Sachschaden war enorm und belief sich auf mehr als elf Millionen Franken. Insgesamt wurden vier Wohnhäuser, zwei Ställe, eine Remise und fünf Militärgebäude gänzlich zerstört. Während Monaten standen zweihundert Mann mit zwölf Baumaschinen und Lastwagen im Einsatz, um die Überreste der Lawine zu beseitigen.

Militärgerichtliche Untersuchung
Das Ausmass dieser Katastrophe zog ein grosses Interesse nach sich. So wurde auch eine militärgerichtliche Untersuchung eingeleitet, um die mögliche Ursache des Lawinenabgangs zu erforschen. Darin hält der zuständige Untersuchungsrichter fest, „dass keiner militärischen Dienst- oder Kommandostelle ein Verschulden irgendwelcher Art an der Lawinenkatastrophe zukomme.“ Insbesondere stellt der Bericht fest, „dass kein Kausalzusammenhang zwischen dem am 23. Februar 1970 durchgeführten Flabschiessen und dem katastrophalen Lawinenniedergang vom 24. Februar 1970 nachgewiesen werden kann.“ Der Untersuchungsrichter stützt sich dabei auf ein Gutachten des eidgenössischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung, in welchem nachgewiesen wird, „dass alle am 23. Februar 1970 vorgekommenen menschlichen Einflüsse auf die Schneedecke weit unter der Intensität natürlicher Unruhequellen, insbesondere dem Winddruck liegen und deshalb eine Verursachung der Lawine durch diese menschlichen Einflüsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei.“

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