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Sitten / Oberwallis / Im Wallis sind im Rahmen der Massnahmen gegen die Vogelgrippe rund 800 Geflügelhalter erfasst worden. Das erkärt der Kantonstierarzt Josef Jäger der RZ auf Anfrage. Bisher hat der Kanton keine Ausnahmebewilligung erteilt.
Von German Escher
„Die Zahl der Geflügelhalter hat mich wirklich überrascht“, gesteht der Kantonstierarzt. Noch sind nicht alle Hühnerhalter erfasst. Weil es auch Doppelmeldungen beim Kanton und der Gemeinde geben kann, müssen die Dossiers noch abgeglichen werden. Jäger schätzt aber, dass sich an die 800 Geflügelhalter gemeldet haben. Nur rund 50 Geflügelhalter haben mehr als 30 Tiere. Die meisten haben weniger als zehn Hühner. „Früher haben viele Leute ein Hausschwein gehalten, heute hat man offenbar ein bis drei Hühner“, stellt der Kantonstierarzt fest. Der Vergleich liegt nahe: Hühner sind ebenso wie die Schweine sogenannte Allesfresser, denen auch Hausabfälle verfüttert werden.
Klare Massnahmen
Die Massnahmen gegen die Vogelgrippe sind gemäss Jäger bisher konsequent umgesetzt worden. Auch die Gemeinden und insbesonders die Wildhüter sind informiert worden, die Vögel entlang der Gewässer sehr aufmerksam zu beobachten. „Sobald an einem Ort mehrere tote Wildenten festgestellt werden sollten, würden diese fachmännisch verpackt und zur Analyse an das zuständige Referenzlabor nach Zürich weitergeleitet“, versichert der Kantonstierarzt. Und wie haben die Geflügelhalter auf die Stallpflicht reagiert? „Bisher gabs keine Probleme. Wir haben auch keine Ausnahmebewilligungen erteilt.“ Die verfügte Stallpflicht für Geflügel zwang zahlreiche Tierhalter, kurzfristig zu Hammer, Holz und Maschendrahtzaun zu greifen.
Eigentlich baubewilligungspflichtig
Doch die meisten dieser Unterstände werden wohl wieder verschwinden. „Die Unterstände sind grundsätzlich baubewilligungspflichtig“, hält Alfons Lehner vom Rechtsdienst des kantonalen Baudepartementes gegenüber der RZ auf Anfrage fest. Da es sich bei den Unterständen um eine gesundheitspolizeiliche Sofortmassnahme handle, sei diese Pflicht vorübergehend aufgehoben worden. Dies heisst jedoch: Sobald die Stallpflicht nicht mehr gilt, müssen die Unterstände abgerissen oder im Nachbewilligungsverfahren abgesegnet werden. Handelt es sich um Bauten ausserhalb der Bauzone, muss zudem das klare Bedürfnis nachgewiesen werden.
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